Mitglieder der
Jugendabteilung des SCC sind die weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zu
einem Alter von 18 Jahren sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten
und berufenen Mitglieder.
§ 2 Interessen
Die Interessen der Jugendlichen des Vereins werden vom Jugendausschuss
wahrgenommen.
in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit
und Jugendpflege.
bei überfachlichen oder gemeinsam. sportlichen
Interessen der die Jugend berührenden Fragen.
um in kameradschaftlicher und fairer Weise Sport zu erlernen und zu
betreiben.
§ 3 Wahl
Jugendausschuss und Jugendwart
Im ersten Quartal eines Jahres
( vor der Jahreshauptversammlung des Vereins ) wählt die Jugendversammlung
den Jugendwart des Vereins sowie den
Jugendausschuss. Der Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
weiblichen und zwei männlichen Vertretern der Vereinsjugend. Die Vertreter der Jugend werden auf einem Jugendtag des
Vereins gewählt.
§ 4 Aufgaben und
Zuständigkeit von Jugendausschuss und Jugendwart
Beschreibung :
Enge Kontaktpflege
zwischen Jugendausschuss und
Jugendwart
Wahrnehmung
kultureller Belange.
Pflege der
Gemeinschaft und Förderung
jugendgemäßer Geselligkeit.
Herstellung enger Kontakte zu den Eltern der Jugendlichen .
Herstellung und Halten von Kontakten zu Schulen, anderer Jugend- und
Sport- Organisationen, dem Stadtjugendring und Organen der öffentlichen und
freien Jugendhilfe.
Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten.
Die Vereinsjugend hat das Recht, an Sitzungen des
Jugendausschusses teilzunehmen.
Der Jugendausschuss ist zuständig für die Einhaltung der Vereinssatzung, der
Jugendordnung und der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Er ist für seine
Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des SCC verantwortlich.
§ 5 Jugendtag /
Jugendversammlung
Der Jugendtag ist spätestens 4 Wochen vor der
Jahreshauptversammlung des SCC abzuhalten.
Auf dem Jugendtag erstattet der Ausschuss einen Jahresbericht über
die Jugendarbeit im Verein (Freizeiten, Trainingsfahrten, Wettkämpfe etc.) und führt eine Aussprache über
den Jahresbericht sowie über sonstige, von der Vereinsjugend vorgetragene
Wünsche und Anträge.
Wahl der Jugendvertretung gem. §
3 Jugendordnung.
Die Jugendordnung wurde am 18. 04. 2002 in Wuppertal von der
Jugendvertretung beraten und der Mitgliederversammlung am 24.04.02 vorgestellt
und beschlossen und tritt am 01.01.2003 in Kraft. Die bisherige Jugendordnung
vom 29.03.79 erlischt mit dem 31.12.2002.